Quelle: elektrosmognews

Grenzwerte

Der Blauäugige glaubt, Grenzwerte seien zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gemacht. Der Realist glaubt, Grenzwerte sind hauptsächlich zur Haftungsfreistellung der Industrie erlassen. Dies ist für die Netzbetreiber umso wichtiger, als die Versicherungswirtschaft im Rahmen der Betriebshaftpflicht der Netzbetreiber zwar für Schäden durch umstürzende Sendemasten, nicht aber für Schäden durch elektromagnetische Strahlen aufkommt (die Netzbetreiber mögen Ihnen doch eine Bestätigung ihres Versicherers und des Rückversicherers vorlegen, daß diese für Schäden aus elektromagnetischen Strahlen in unbegrenzter Höhe und ohne zeitliches Limit haften).
Art der Grenzwerte nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26.
BImSchV):
Mobilfunkstrahlen sind Mikrowellenstrahlen. Mikrowellen haben zumindest
zwei Arten von Wirkungen. Zum einen dienen sie der Energieübertragung (u.a. Mikrowellenherd/Wärme = thermisch) zum anderen der Informationsübertragung (u.a. Handy/Radar = athermisch/biologisch). 
Der Grenzwert der 26. BImSchV ist ein reiner thermischer Wert, also wie
weit muß jemand mindestens von der Basisstation (= Mikrowellensender) weg sein, um nicht gegrillt und gegart zu werden. Nur dieser Abstand ist auf Grund eines Computer- berechnungsprogramms in der Standortbescheinigung der RegTP (Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) an den Netzbetreiber angegeben, die der Netzbetreiber nach der Errichtung der Basisstation und 14 Tage vor Anschaltung dem örtlichen Umweltamt vorlegen muß. Sonst nichts. 
Für die Informationsübertragung (biologische bzw.athermische Wirkungen)
gibt es in der 26. BImSchV weder einen Grenzwert noch gibt es eine Vorsorge, obwohl dies immer wieder wider besseren Wissens behauptet wird. 
Schon Schliephake hat 1932 (also vor 73 Jahren) beschrieben, daß es bei
Kurzwellen unterhalb der thermischen Schwelle, Gesundheitsbeeinträchtigungen auftreten wie: 

- starke Mattigkeit am Tag,

- dafür in der Nacht unruhiger Schlaf,

- zunächst ein eigenartig ziehendes Gefühl in der Stirn und Kopfhaut,

- dann Kopfschmerzen, die sich immer mehr steigern, bis zur Unerträglichkeit.

- Dazu Neigung zu depressiver Stimmung und Aufgeregtheit.

Diese unspezifischen Beeinträchtigungen werden heute zu den biologischen bzw. athermischen Wirkungen gerechnet. Für diese Art der biologischen Wirkungen gibt es keinen Grenzwert.